A.
Allgemeine Regeln für Schulungs-, Beratungs- und Coaching-Verträge (Dienstverträge)

1. Geltungsbereich der allgemeinen Regeln:
1.1. Die Bestimmungen der Ziffern 1. bis 11. gelten für sämtliche Schulungs-, Beratungs- und Coaching-Angebote und für sämtliche Verträge der ADVISER mit ihren Mandanten unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der ADVISER angebotenen bzw. übernommenen Leistungen. Für ADVISER steht Reinhold Thalhofer Unternehmensberatung.
1.2. Soweit Beratungsverträge oder Angebote der ADVISER Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

2. Vertragsgegenstand / Leistungsumfang
2.1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Schulungs-, Beratungs- bzw. Coaching-Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die Leistungen von ADVISER sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenen Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Mandanten erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
2.2. Auf Verlangen des Mandanten hat ADVISER Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll ADVISER einen umfassenden, schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
2.3. ADVISER führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Mandanten bezogen durch.
2.4. ADVISER ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Mandanten gelieferte Daten werden ausschließlich auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis und vor allem auf Basis Branchenrelevanter Kennzahlen und Werte. Die Darstellung der erforderlichen Maßnahmen und Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
2.5. Soweit nicht anders vereinbart, kann ADVISER sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei ADVISER dem Mandanten stets unmittelbar verpflichtet bleibt. ADVISER hat entsprechend ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter oder Partner einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im übrigen entscheidet ADVISER nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter oder Partner sie einsetzt oder austauscht.

3. Mitwirkungspflichten des Mandanten
3.1. Der Mandant ist verpflichtet, ADVISER nach Kräften zu unterstützen und in seinem Unternehmen alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3.2. Auf Verlagen von ADVISER hat der Mandant die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
3.3. ADVISER wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
3.4. Von ADVISER gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Mandanten unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Mandanten bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden ADVISER unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

4. Schweigepflicht / Datenschutz
4.1. ADVISER ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Mandanten erfolgen.
4.2 ADVISER übernimmt es, alle von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
4.3 ADVISER ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
4.4. Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat ADVISER an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Mandanten einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen wurde.
4.5. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat ADVISER alle Unterlagen herauszugeben, die der Mandant oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Mandant die Originale erhalten hat.
4.6. Die Pflicht von ADVISER zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im übrigen drei Jahre, bei gem. § 14.3. zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

5. Leistungsänderungen
5.1. ADVISER ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
5.2. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der ADVISER oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung bzw. angemessene Entschädigung bei Auftragsminderung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt ADVISER in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
5.3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann ADVISER eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
5.4. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

6. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
6.1. ADVISER kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und ADVISER die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat ADVISER beispielsweise einen unvorhergesehenen Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters von ADVISER, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und ADVISER die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.
6.2. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist ADVISER berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Ziffer 6.1. die Leistung von ADVISER dauerhaft unmöglich, so wird ADVISER von ihren Vertragspflichten frei. Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von ADVISER zu vertreten sind, gelten ergänzend Ziffern 7.2. bis 7.4.
6.3. Die Stornierung eines Seminars, Referats oder Workshops durch den Mandanten, die spätestens 30 Tage vor Veranstaltungs- oder Seminarbeginn bei ADVISER eintrifft, befreit den Mandanten von der Zahlung des Honorars. Bei Stornierung oder Umbuchung bis 14 Tage vorher sind 50% des vereinbarten Nettohonorars zu entrichten, danach 100%
6.4. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind.
Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

7. Gewährleistung, Haftung
7.1. Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel einer von ADVISER erstellten Leistung darauf beruhen, dass der Mandant seine Mitwirkung gemäß Ziffer 3. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von ADVISER ausgeschlossen.
Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten wird im Streitfall der Mandant führen. ADVISER übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Mandanten durch Nichtbeachtung der Ziffer 4. dieser AGB.
7.2. ADVISER haftet dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf eine Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung von ADVISER steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
7.3. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall sowie bei Vorsatz und Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haftet ADVISER nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf maximal 250.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist ADVISER verpflichtet, dem Mandanten eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei ADVISER seine Vergütung entsprechend anpassen kann. ADVISER haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Mandanten.
7.4. Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen ADVISER verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. Erkennen müssen, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder Arglist.

8. Rechnungsstellung, Zahlung
8.1. Einzelheiten der Zahlungsweise sind üblicherweise im Vertrag geregelt. Bei Fehlen dieser Vereinbarungen ist ADVISER berechtigt, Honorar und angefallene Auslagen monatlich im Nachhinein auf der Basis der bei ihr jeweils geltenden Tagessätze dem Mandanten in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch bei Vereinbarung einer Pauschalvergütung, solange die Monatsrechnung insgesamt die vereinbarte Pauschale nicht übersteigt. Vertragsgemäß gestellte Rechnungen von ADVISER sind sofort zur Zahlung fällig. Nach angemessener Zeit ab Rechnungsstellung tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
8.2. Ist der Mandant mit einem Ausgleich fälliger Zahlungen in Verzug, so ist ADVISER berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. Dadurch bedingte Verzögerungen gehen alleine zu Lasten des Mandanten.
8.3. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

9. Schutz des geistigen Eigentums
9.1. Der Mandant steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von ADVISER gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Mandanten verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
9.2. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt ADVISER Urheber. Der Mandant erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
9.3. Als Teilnehmerunterlagen für Seminare, Workshops oder Referate werden urheberrechtliche geschützte Texte und Daten, Checklisten, Organisations- und Ablaufpläne und Materialien ausgegeben. Die Teilnehmerunterlagen sind daher ausschließlich zur persönlichen Verwendung durch die Teilnehmer bestimmt. Jegliche Vervielfältigung, Nachdruck oder Übersetzung, Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung durch ADVISER, auch von Teilen der Unterlagen sind nicht gestattet und bedeuten eine Urheberrechtsverletzung, die zivilrechtlich verfolgt wird.

10. Treuepflicht
10.1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
10.2. Der Mandant verpflichtet sich, die Anwerbung, Einstellung oder sonstige (auch selbstständige) Tätigkeit von Beratern und Dozenten von ADVISER, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit zu unterlassen.
10.3. Der Mandant verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern von ADVISER dieser unverzüglich mitzuteilen.

11. Sonstiges
11.1. Neben den individuellen Absprachen und diesen Geschäftsbedingungen der ADVISER gilt nur deutsches Recht.
11.2. Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
11.3. Erfüllungsort für die Leistungen und Zahlungen an die ADVISER ist der Sitz von ADVISER.
11.4. Gerichtsstand für alle Klagen gegen die ADVISER ist der Sitz von ADVISER. Für Klagen der ADVISER gegen den Mandanten ist der Sitz von ADVISER gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Mandant Kaufmann ist oder keinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Dies gilt auch wenn der Mandant eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
11.5. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
11.6. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.7. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

B.
Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

12. Anwendungsbereiche der Ziffern 12. bis 15.
Die Regelungen in Ziffer 12. bis 15. gelten neben den Ziffern 1. bis 11. für Schulungs-, Beratungs- und Coaching-Verträge von ADVISER über die Erstellung von Gutachten, Studien, Berichten, Analysen, Prospekten, Teilnehmerunterlagen, Softwaretools, Marketing- und Werbematerialien, Werbe- und Kennzeichnungsschilder und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung von ADVISER gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge).

13. Vergütung von Werkleistungen
13.1. Hat ADVISER dem Mandanten das Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung eingeräumt und der Mandant hiervon Gebrauch gemacht, so darf ADVISER dem Mandanten neben den Auslagen die von ihr erbrachten Leistungen berechnen. Berechnungsgrundlagen sind die aufgewendete Arbeitszeit und die durchschnittlichen Tagessätze der im Rahmen des jeweiligen Projektes eingesetzten ADVISER-Berater. Mehr als den für das Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis wird ADVISER nach dieser Vorschrift nicht abrechnen.
13.2. Ziffer 13.1 gilt entsprechend, wenn ADVISER den Vertrag vor Erstellung des Werkes oder Teilwerkes rechtswirksam beendet hat.

14. Abnahme von Werkleistungen
14.1. ADVISER legt dem Mandanten das vertragsmäßig hergestellte Werk vor. Nimmt der Mandant das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab oder holt der Mandant diese Beanstandung auch innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nicht nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Mandanten gilt als Abnahme.
14.2. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Benachrichtigung des Mandanten über die Vollendung des Werkes.
14.3. Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen von ADVISER innerhalb der einzelnen im Werkvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- und Präsentationstermine vereinbart werden.

15. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
15.1. Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind ADVISER nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
15.2. Als Gewährleistung kann der Mandant zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird innerhalb angemessener Zeit nicht nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Mandant Minderung oder Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
15.3. Die Verjährungsfrist für Werkleistungen von ADVISER (Begriffsbestimmung in Ziffer 12) richtet sich nach § 634a BGB und beginnt, abweichend von Ziffer 7.4., mit der Abnahme des Werkes (vgl. Ziffer 14).
15.4. Im Übrigen bleiben die Regelungen in Ziffer 7. unberührt.

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Alternative Streitbeilegung gem. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.